Stand: 28. Mai 2019
1 | Annahme der allgemeinen Bedingungen | |
1.1 | Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) gelten für das Beschaffungswesen der ZAUGG AG EGGIWIL für die Geschäftsbeziehungen zu Ihren Lieferanten (nachfolgend Lieferant) und regeln den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung von Liefer-, Kauf- und Werkverträgen zwischen Lieferanten bzw. Unternehmern/Dienstleistern und der ZAUGG AG EGGIWIL. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, liegen sie unseren Angebotsanfragen, Bestellungen und Kontrakten zugrunde. | |
1.2 | Durch die Annahme der Bestellung anerkennt der Lieferant diese AEB. Die AEB ist verbindlich und kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der ZAUGG AG EGGIWIL und dem Lieferanten abgeändert werden. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten erlangen nur deren Gültigkeit wenn sie durch die ZAUGG AG EGGIWIL ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. | |
1.3 | Bestellungen, Abschlüsse, Lieferabrufe und Lieferungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie nachweislich von der ZAUGG AG EGGIWIL (per Post, E-Mail, elektronische-Schnittstelle oder via Online Shop) erteilt oder bestätigt worden sind. | |
1.4 | Alle Vereinbarungen und juristisch relevanten Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit eine aktuell rechtsgültige Form. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind in der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den beiden Parteien besonders vereinbart. |
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2 | Offerten | |
2.1 | Die Erstellung von Offerten durch den Lieferanten erfolgt für die ZAUGG AG EGGIWIL kostenlos. | |
2.2 | Die Offerte wird gemäss Angebotsanfrage erstellt. Der Lieferant hat die Möglichkeit, Verbesserungen einzubringen. | |
2.3 | Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt die Offerte für eine Dauer von mindestens 3 Monaten. |
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3 | Vertragsabschluss | |
3.1 | Die ZAUGG AG EGGIWIL verlangt auf allen Bestellungen eine Auftragsbestätigung. | |
3.2 | Grundsätzlich kommt der Liefervertrag auf schriftliche Bestellung von der ZAUGG AG EGGIWIL hin mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten bei der ZAUGG AG EGGIWIL zustande. Bestätigt der Lieferant nicht innerhalb der im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblichen Frist, wird von einer stillschweigenden Bestätigung seitens Lieferant ausgegangen und der Vertrag gilt zu den in der Bestellung enthaltenen Bedingungen als abgeschlossen. |
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3.3 | Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung müssen diese Abweichungen deutlich hervorgehoben werden. | |
3.4 | Abrufbestellungen in Bezug auf bestehende Mengenkontrakte werden mit ihrem Zugang beim Lieferanten verbindlich. | |
3.5 | Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten die in der Bestellung genannten Preise als Festpreise und beinhalten sämtliche Bezugs- resp. Nebenkosten. | |
3.6 | Bei Bestellungen ohne Preis oder Bestellungen mit Bezug auf Richtpreise bedarf die Auftragsbestätigung des Lieferanten der schriftlichen Zustimmung von der ZAUGG AG EGGIWIL. | |
3.7 | Die ZAUGG AG EGGIWIL kann Änderungen von Lieferungen und Leistungen (Bestelländerungen) verlangen, soweit deren Gesamtcharakter unberührt bleibt und die Umdispositionen dem Lieferanten zumutbar sind. Die Bestelländerung wird vor der Ausführung in aktuell rechtsgültiger Form bestätigt. Mehr- oder Minderkosten werden entsprechend der Ware oder dem Dienstleistungsumfang auf Basis der Kostengrundlage berechnet. |
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3.8 | Werden Bestellungen mittels Kostendach definiert, ist der Lieferant beim Erreichen von zwei Drittel vom Bestellvolumen verpflichtet, die ZAUGG AG EGGIWIL über eine mögliche Überschreitung schriftlich aufmerksam zu machen und des Bestellers Antwort abzuwarten. Kommt der Lieferant dieser Pflicht nicht nach, geht die Überschreitung des Kostendachs zu Lasten des Lieferanten. |
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4 | Vertraulichkeit | |
4.1 | Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Bestellung zugegangenen Informationen über die ZAUGG AG EGGIWIL absolut vertraulich zu behandeln. Bei Missachtung dieser Verpflichtung kann die ZAUGG AG EGGIWIL sämtliche Bestellungen bei dem Lieferanten ohne Kostenfolge stornieren und darüber hinaus Schadenersatz geltend machen. |
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4.2 | Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, welche sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Dies gilt nicht für bezahlte Dienstleistungen welche im Eigentum der ZAUGG AG EGGIWIL sind. |
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5 | Muster, Zeichnungen, Lehren, Werkzeuge, Modelle | |
5.1 | Die für die ZAUGG AG EGGIWIL hergestellten oder von dieser zur Verfügung gestellten Muster, Zeichnungen, Betriebsmittel wie Prüfgeräte, Lehren, Modelle und Werkzeuge sind Eigentum der ZAUGG AG EGGIWIL und dürfen nur für die Offertstellung bzw. zur Ausführung der Bestellung verwendet werden. | |
5.2 | Sie sind in der Regel nach Beendigung des Auftrages an die ZAUGG AG EGGIWIL zu retournieren, oder, sofern sie beim Lieferanten verbleiben, zu inventarisieren und entsprechend zu beschriften. | |
5.3 | Lehren, Werkzeuge, Modelle, Formen oder andere Hilfsmittel sind zweckmässig zu lagern und in Stand zu halten. Weiter sind diese gegen alle Schäden und Verluste zu versichern. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung seitens der ZAUGG AG EGGIWIL weder geändert, vernichtet, noch für Dritte genutzt werden. Dem Lieferanten steht in keinem Fall ein Retentionsrecht zu. |
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6 | Lohnarbeit | |
6.1 | Die von der ZAUGG AG EGGIWIL zur Bearbeitung beigestellte Ware bleibt Eigentum der ZAUGG AG EGGIWIL. Bearbeitungsaufträge sowie Veredelungsaufträge sind nach Zeichnung, Bestelltext oder sonstigen Anweisungen der ZAUGG AG EGGIWIL auszuführen. Die Beigestellte Ware ist gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. | |
6.2 | Beigestellte Ware ist vom Lieferanten bei Eingang einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Schäden sind der ZAUGG AG EGGIWIL unverzüglich zu melden. | |
6.3 | An von der ZAUGG AG EGGIWIL beigestellter Ware hat der Lieferant in keinem Fall ein Retentionsrecht. | |
6.4 | Der Lieferant haftet für unsachgemässe Behandlung, Lagerung, Beschädigung oder Verlust der Ware. |
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7 | Preise | |
7.1 | Die Preise auf den Bestellungen verstehen sich netto. Spätere Anpassungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der ZAUGG AG EGGIWIL. | |
7.2 | Die Kosten für Vorrichtungen, Lehren, Werkzeuge etc., welche besonders angefertigt werden müssen, sind separat auszuweisen. Diese werden erst zur Zahlung fällig, wenn bemusterte Teile von der ZAUGG AG EGGIWIL als einwandfrei anerkannt worden sind. | |
7.3 | Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verrechnung der gelieferten Ware netto nach vollständiger und vertragskonformer Lieferung. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Wahl der ZAUGG AG EGGIWIL entweder 30 Tage mit 2% Skonto oder innert 60 Tagen. Die ZAUGG AG EGGIWIL behält sich vor, bei festgestellten Mängeln des Liefergegenstandes einen angemessenen Teil der Zahlung zurückzuhalten. |
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8 | Rücktrittsrecht | |
8.1 | Die ZAUGG AG EGGIWIL ist berechtigt, von der Bestellung jederzeit ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt wird dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt. Der Lieferant hat in diesem Fall Anspruch auf Entschädigung für durchgeführte Arbeiten und Aufwendungen. Diese Rücktrittskosten müssen vom Lieferanten vollumfänglich begründet und belegt werden. | |
8.2 | Die zu leistenden Ersatzzahlungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, der dem Lieferanten bei ordentlicher Erfüllung der gesamten Bestellung zustehen würde. Erfolgt die Lieferung nicht bestellungskonform oder wird der Liefertermin nicht eingehalten, ist die ZAUGG AG EGGIWIL nach Gewährung einer Nachfrist berechtigt, ganz oder teilweise ohne Kostenfolge vom Vertrag zurückzutreten. Anstelle des Rücktritts steht dem Besteller auch das Recht zu, vom Lieferanten Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Preisminderung zu verlangen. |
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8.3 | Transportkosten für Rücksendungen oder Ersatzlieferungen gehen zu Lasten des Lieferanten. | |
8.4 | Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. |
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9 | Lieferfrist | |
9.1 | Gemäss den aktuell geltenden Lieferbedingungen (Incoterms 2010), ist das in den Bestellungen entsprechend angegebene Lieferdatum und der dazu definierte Lieferort bindend. | |
9.2 | Die Liefermenge darf nicht von der vereinbarten Menge abweichen. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind nur nach ausdrücklichem Einverständnis der ZAUGG AG EGGIWIL zulässig. | |
9.3 | Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware am betreffenden Datum am Lieferort eintrifft. | |
9.4 | Die ZAUGG AG EGGIWIL ist berechtigt, für die nicht eingehaltenen, verbindlichen Lieferterminen von Lieferungen und Dienstleistungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde. Die damit verbundene Frist beginnt mit dem bestätigten Lieferdatum und beträgt maximal 5%, berechnet auf den gesamten Bezugskosten der Bestellung resp. dem gesamten vorgesehenen Lieferumfang. | |
9.5 | Vorzeitige Lieferung ist nur in Absprache mit der ZAUGG AG EGGIWIL zulässig. Die Zahlungsfristen berechnen sich ungeachtet der vorzeitigen Lieferung ab dem vereinbarungsgemäss fixierten Lieferdatum. |
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10 | Gewährleistung, Haftung für Mängel | |
10.1 | Die sofortige Prüf- und Rügepflicht nach schweizerischem Recht wird wegbedungen, ausgenommen davon sind die lediglich offensichtlichen Transportschäden, die innert 30 Tagen dem Lieferanten anzuzeigen sind. Die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt, wo die Lieferung bei der ZAUGG AG EGGIWIL als einwandfrei angenommen beurteilt ist; für ersetzte oder reparierte Teile beginnt sie mit deren Lieferung am Bestimmungsort neu. | |
10.2 | Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit deren erfolgreicher Durchführung. | |
10.3 | Die Gewährleistung schliesst tatsächliche oder rechtliche Mängel des Gegenstandes sowie das Fehlen zugesicherter oder vorausgesetzter Eigenschaften ein. Für ersetzte und reparierte Teile beginnt die Garantiefrist neu für zwei Jahre zu laufen. | |
10.4 | Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware die zugesicherten Eigenschaften aufweist, keinen ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel hat, sowie den vom Lieferanten angebotenen und den vereinbarten Leistungen und Spezifikationen entspricht. Die Ware muss allen öffentlich-, rechtlichen Vorschriften am Bestimmungsort genügen und insbesondere die einschlägigen EU-Richtlinien einhalten. | |
10.5 | Der Lieferant haftet uneingeschränkt für sämtliche Sach- und Rechtsmängel seinerseits. Er verpflichtet sich, mangelhafte Lieferungen z.B. wegen schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion und mangelhafter Ausführung so rasch als möglich auszubessern oder zu ersetzen. Als Mangel gilt auch, wenn zugesicherte oder vorausgesetzte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt sind. | |
10.6 | Der Lieferant haftet auch für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, insofern er die Unterlieferanten selber auswählt und diese nicht vom Besteller vorgeschrieben sind. | |
10.7 | Zudem haftet der Lieferant, unabhängig von einem Verschulden, für Verletzungen der Nebenpflichten wie fehlerhafte Beratung und dergleichen. | |
10.8 | Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate ohne Schichtbegrenzung ab Lieferung der qualitativ einwandfreien Ware am Liefer- resp. Bestimmungsort. Wo gesetzlich oder nach branchenüblichen Normen längere Gewährleistungsfristen vorgesehen sind, gelten diese. | |
10.9 | Die Annahme und Bezahlung der Ware schliesst spätere Mangelrügen durch die ZAUGG AG EGGIWIL nicht aus. | |
10.10 | Der Lieferant gewährleistet während mindestens 15 Jahren, berechnet ab dem Zeitpunkt der letzten Lieferung von Waren, die Lieferung von Ersatzteilen. | |
10.11 | Die ZAUGG AG EGGIWIL ist berechtigt, beim Lieferanten oder dessen Unterlieferanten Audits durchzuführen. | |
10.12 | Mangelhafte Lieferungen berechtigen die ZAUGG AG EGGIWIL während der gesamten Gewährleistungspflicht nach freier Wahl entweder Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen auf Kosten des Lieferanten zu verlangen. In dringenden Fällen, oder wenn der Lieferant die gerügten Mängel nicht sofort zu beheben vermag, ist die ZAUGG AG EGGIWIL berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen, oder selbst auf Verrechnung zu beseitigen. |
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11 | Haftung / Produktehaftpflicht | |
11.1 | Der Lieferant haftet für Schäden, die als Folge von Nicht- oder Schlechterfüllung der Bestellung oder aus der Verletzung der Pflichten für Lieferungen und Dienstleistungen entstanden sind. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, die ZAUGG AG EGGIWIL von Schadenersatzansprüchen Dritter, auf erstes Anfordern freizustellen. | |
11.2 | Der Lieferant hat die ZAUGG AG EGGIWIL über alle möglichen Fehler und potentiellen oder eingetretenen Gefährdungen seiner auch von der ZAUGG AG EGGIWIL bezogenen Produkte zu unterrichten. Falls die ZAUGG AG EGGIWIL wegen Fehler, der vom Lieferanten gelieferten Ware selbst Kunden warnen oder eigene Produkte zurückrufen muss, ist der Lieferant bei der ZAUGG AG EGGIWIL für die ihr entstehenden Kosten schadenersatzpflichtig. | |
11.3 | Insbesondere haftet der Lieferant für Folgekosten von Qualitätsmängeln (u. a. entstandene Aufwendungen für Material und Personal von der ZAUGG AG EGGIWIL). Der Lieferant stellt die ZAUGG AG EGGIWIL vollumfänglich von sämtlichen mit der Lieferung oder Leistung zusammenhängenden Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung, Umweltschutz und Schutz geistigen Eigentums frei. | |
11.4 | Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung mit einer der Technologie angebrachte und weltweit gültige Deckungssumme pro Jahr für Personenschaden / Sachschaden und für Ein- und Ausbaukosten oder ähnliches abzuschliessen und aufrechtzuerhalten. Die ZAUGG AG EGGIWIL hat das Recht eine entsprechendes Zertifikat resp. eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft beim Lieferanten einzufordern. |
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12 | Eigentumsübergang | |
12.1 | Sofern in den besonderen Auftragsbedingungen nicht anders bestimmt, findet der Übergang des Eigentums nach Prüfung und erfolgter Abnahme statt. Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes im amtlichen Register bedarf der expliziten, schriftlichen Ermächtigung durch die ZAUGG AG EGGIWIL. | |
12.2 | Nutzen wie Gefahr der Lieferung gehen trotz Incoterms 2010 Punkt A5 erst nach erfolgter Annahme durch den Besteller auf diesen über. |
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13 | Schutzrechte | |
13.1 | Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der angebotenen Gegenständen Schutzrechte sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter nicht verletzt werden. Anderenfalls hält er die ZAUGG AG EGGIWIL schadlos. |
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14 | Anlieferung | |
14.1 | Jeder Lieferung ist ein Dokument mit Firmenkopf des Lieferanten beizufügen, welches folgende Daten beinhaltet: Datum, Belegnummer, Referenzen unseres Auftrages und Angabe zu den gelieferten Produkten, Zolltarif Nr., deren Ursprungs gem. VUB resp. gem. gültiger Freihandelsabkommen, Anzahl der Pakete, Inhalt, Netto- und Bruttogewicht, Transportart, Datum des Versands, Nummer des Wagons oder Nummernschild des Fahrzeugs und Angabe, ob es sich um eine komplette, eine Teil- oder eine Restlieferung handelt. Die Versicherung der Transporte bleibt dem Besteller vorbehalten. Unfrankierte Kurierdienstsendungen werden nicht akzeptiert. |
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14.2 | Der Lieferant ist verpflichtet, für die Lieferung und den Gesetzten entsprechend Lieferpapiere, insbesondere bei ausländischen Lieferanten, mitzuliefern. Allfällige Schäden durch Verzögerungen aufgrund nicht konformer Papiere (inkl. Rechnung), können dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden. |
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15 | Exportkontrolle | |
15.1 | Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar ist. |
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16 | Prüfung und Abnahme | |
16.1 | Der Besteller verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und allfällige Mängel innert 30 Tagen schriftlich zu rügen. Die Prüfung und Endabnahme findet immer im Hause der ZAUGG AG EGGIWIL statt, auch wenn diese die Lieferung selber abholt. Wenn nötig werden die Abnahmebedingungen durch spezielle Bestimmungen in jedem Auftrag festgelegt. Jede abgelehnte Lieferung wird von der ZAUGG AG EGGIWIL zurückgesandt, zu Lasten und auf Risiko des Lieferanten. |
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17 | Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen | |
17.1 | Die Rechnung ist mit der Belegnummer und den Referenzvermerken zu versehen und an die Adresse der ZAUGG AG EGGIWIL zu senden. | |
17.2 | Mangels anderweitiger Vereinbarung beginnt die Zahlungsfrist mit Abnahme der Lieferung zu laufen. |
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18 | Abtretung und Verpfändung | |
18.1 | Die dem Lieferanten aus der Bestellung entstehenden Forderungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ZAUGG AG EGGIWIL weder abgetreten noch verpfändet werden. |
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19 | Höhere Gewalt (Force Majeure) | |
19.1 | Macht der Lieferant für Verzögerungen und Mängel an der Lieferung höhere Gewalt geltend, hat er den Besteller unverzüglich per Einschreiben zu informieren. Die ZAUGG AG EGGIWIL behält sich das Recht vor, das Angegebene durch Dritte zu prüfen und zu bestätigen. Im Falle einer Betriebsstörung oder Stilllegung einer der Standorte der ZAUGG AG EGGIWIL aufgrund höherer Gewalt (Brand, Naturkatastrophen, Krieg, staatliche und fremdstaatliche Sanktionen) ist die ZAUGG AG EGGIWIL für deren Dauer und bis zur Wiederaufnahme des ordentliche Betriebes von der Verpflichtung, die bestellten Lieferung und Leistungen anzunehmen, entbunden. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich entsprechend um die Dauer der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung. |
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20 | CE-Konformität | |
20.1 | Die zu liefernde Ware hat hinsichtlich Sicherheit den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Waren die in den Anwendungsbereich einer oder mehreren EU-Richtlinien fallen, haben deren Vorschriften zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Es liegt in der Verantwortung des Lieferanten zu prüfen, welche Richtlinien zu beachten sind. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Konformitäten vorzulegen. Kommt er einer solchen Aufforderung nicht nach, gilt der Vertrag als nicht ordnungsgemäss erfüllt und die ZAUGG AG EGGIWIL hat Anspruch auf Schadenersatz. |
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21 | Ethische Standards | |
21.1 | Der Lieferant verpflichtet sich, sowohl bei seinen eigenen Tätigkeiten und Erfüllungshandlungen als auch bezüglich seiner Zulieferer und weiterer Vertragspartner die Einhaltung grundlegender ethischer Standards, wie insbesondere Achtung der Menschenrechte gemäss lokaler Rechtsordnung und allgemeiner Erklärungen der Menschenrechte der UNO, Verzicht auf Zwangsarbeit, Verzicht auf Kinderarbeit, keine Diskriminierung von Mitarbeitenden etc. sicherzustellen. Die ZAUGG AG EGGIWIL behält sich das Recht vor, dies zu prüfen. |
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22 | Gerichtsstand | |
22.1 | Gerichtsstand für den Lieferanten und den Besteller ist der Sitz der ZAUGG AG EGGIWIL. Die ZAUGG AG EGGIWIL ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu belangen. | |
22.2 | Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und aller Übereinkommen der UNO vom 11. April 1980 sowie den Verträgen im internationalen Warenkauf. | |
22.3 | Für jede eventuelle Streitigkeit bezüglich der Ausführung unserer Aufträge wird ausdrücklich festgelegt, dass der Gerichtsstand am Ort unseres Firmensitzes ist. Die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen beginnt mit deren Publikation und der darauf folgenden neu generierten Bestellungen. |
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23 | Salvatorische Klausel | |
23.1 | Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilagen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten, wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken. |
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Eggiwil, 28. Mai 2019 |